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   BFH, 29.12.2004 - V S 23/04   

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https://dejure.org/2004,12311
BFH, 29.12.2004 - V S 23/04 (https://dejure.org/2004,12311)
BFH, Entscheidung vom 29.12.2004 - V S 23/04 (https://dejure.org/2004,12311)
BFH, Entscheidung vom 29. Dezember 2004 - V S 23/04 (https://dejure.org/2004,12311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § ... 3 Nr. 2; ; StBerG § 3 Nr. 3; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 6; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 5; ; FGO § 128 Abs. 3; ; ZPO § 321a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 3; ZPO § 321a
    Außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer außerordentlichen BeschwerdeS. 34

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 29.12.2004 - V S 23/04
    Der Anwendungsbereich für außerordentliche Beschwerden hat sich verringert, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an den Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass "schweres Verfahrensunrecht" im Finanzprozess mit einer Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Ausgangsgericht geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 29.12.2004 - V S 23/04
    Selbst wenn man annimmt, dass die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt wird, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann (s. hierzu BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 834), sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche außerordentliche Beschwerde hier nicht erfüllt.
  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 29.12.2004 - V S 23/04
    Nach den Grundsätzen des vom FG zitierten BFH-Urteils vom 11. Februar 2003 VII R 18/02 (BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606) kann das FG aber auch in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.
  • BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01

    NZB: rechtliches Gehör; Buchwert eines Zuckerrübenlieferrechtes

    Auszug aus BFH, 29.12.2004 - V S 23/04
    Schriftsätze, die bis zur Absendung der Gerichtsentscheidung eingehen, sind nämlich grundsätzlich vom FG noch zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751).
  • BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02

    Antrag auf Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 29.12.2004 - V S 23/04
    Der Anwendungsbereich für außerordentliche Beschwerden hat sich verringert, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an den Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass "schweres Verfahrensunrecht" im Finanzprozess mit einer Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Ausgangsgericht geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
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